Kündigung & Wecheln der gesetzlichen Krankenversicherung

Kündigung & Wecheln der gesetzlichen Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung
Wer eine zu teure oder unpassende Krankenversicherung hat, sucht natürlich so schnell wie möglich nach günstigeren Lösungen.
Hier erfahren Sie, wann und mit welchem Prozedere sich Ihre Krankenkasse kündigen lässt – und wie ein Wechsel im einzelnen vonstatten geht.
Gesetzliche Kündigungsfristen …
Nicht immer können Sie Ihrer Krankenkasse ganz so einfach kündigen.
Je nach Einkommen und Tätigkeit gelten folgende Bestimmungen:

  • Pflichtversicherte Arbeitnehmer

Dazu zählen alle Angestellten und Arbeiter, deren jährliches Bruttoeinkommen in diesem Jahr und in den beiden Jahren zuvor unterhalb der sog. Pflichtversicherungsgrenze lag.
Wenn Ihr Jahres-Bruttoeinkommen während der letzten 3 Jahren also unterhalb dieser Einkommensgrenzen lag, müssen Sie sich zwangsweise im System der gesetzlichen Kassen versichern. Aber immerhin bleibt Ihnen noch die freie Wahl und Sie können die Mitgliedschaft in Ihrer jetzigen Kasse zum Ende des übernächsten Monats beenden. Wenn Sie Ihrer Krankenkasse noch in diesem Monat kündigen könnte die Mitgliedschaft bei der neuen Kasse also bereits zum 01. Dezember 2010 starten.
Achtung: Eine Kündigung ist immer nur dann möglich, wenn Sie bei Ihrer derzeitigen Kasse mindestens 18 Monate lang versichert waren. Sind Sie gar in einem der Wahltarife versichert, sind Sie sogar 36 Monate lang an die Krankenkasse und gleichzeitig an diesen Wahltarif gebunden. Selbst wenn die Kasse einen Sonderbeitrag angesichts finanzieller Engpässe erheben sollte, wäre dies kein ordentlicher Kündigungsgrund.

  • freiwillig versicherte Arbeitnehmer

haben ebenfalls die Möglichkeit, in eine andere gesetzliche Krankenkasse zu wechseln, sofern die Mitgliedschaft bei der jetzigen Kasse mindestens 18 Monate lang bestand.
Sollte Ihr jährliches Bruttoeinkommen in diesem Jahr über der Pflichtgrenze liegen, und auch in den letzten 2 Jahren davor nicht unter den Pflichtversicherungsgrenzen gelegen haben, so hätten Sie zum 01.01.2011 zudem die Möglichkeit, in eine private Krankenversicherung zu wechseln.
Der Wechsel wird mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats gültig – gerechnet von dem Monat, in dem Sie Ihrer jetzigen Krankenversicherung den Austritt erklärt haben.
Wenn Sie Ihrer bisherigen Krankenkasse noch in diesem Monat kündigen, kann die Mitgliedschaft in der neuen also bereits zum 01. Dezember 2010 starten.
Übrigens: Sie müssen die 18-monatige Mindestdauer bei der Krankenkasse generell nicht einhalten, wenn Ihr Anspruch auf die gesetzliche Familienversicherung entfällt oder wenn Sie in eine private Krankenversicherung wechseln möchten.

  • Selbständige / Freiberufler

haben ebenfalls jederzeit die Möglichkeit, in eine andere gesetzliche Krankenkasse zu wechseln, sofern die Mitgliedschaft bei der jetzigen Kasse mindestens 18 Monate lang bestand (oder bei Wahltarifen mindestens 36 Monate).
Für Selbständige, die nicht allzu viele Familienangehörige mitversichern müssen, ist eine Privatversicherung aber meistens lohnenswerter.

  • Studenten

Im Normalfall ist ein Student immer verpflichtet, sich bei einer gesetzlichen Kasse zu versichern. Bei Studienbeginn können sich Studenten aber auch innerhalb von 3 Monaten von der gesetzlichen Pflichtversicherung befreien lassen und sich privat krankenversichern. Der nächste Termin, an dem ein Student der Versicherungspflicht bei den gesetzlichen Kassen widersprechen kann wäre der Tag, an dem die Familienversicherung entfällt.
Ab dem 30. Geburtstag oder ab dem 15. Fachsemester jedoch können sich Studenten generell nur noch freiwillig weiter versichern und müssen bei den gesetzlichen Kassen einen Beitrag von zwischen 134 und 152 EUR entrichten (abhängig von der jeweiligen Krankenkasse).
In dem Fall können Studenten sofort in eine private Krankenversicherung wechseln und ein Wechsel lohnt sich dann eigentlich immer – vorausgesetzt, man ist bei der Antragstellung gesund, denn die Privatversicherer stellen im Antrag immer einige Fragen zur Gesundheit und können bei bestimmten Vorerkrankungen Beitragszuschläge verlangen.
Bei Exmatrikulation können Studenten in aller Regel auch wieder in das System der gesetzlichen Krankenkassen zurück kehren.
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  • Beihilfeberechtigte Beamte

Für Beamte gelten die gleichen Kündigungsfristen wie für freiwillig versicherte Angestellte. Die Kündigungsfrist beträgt also drei Monate. Dabei wird der Monat, in dem die Kündigung erfolgte, als voller Monat in die Frist einberechnet.
Doch sollten sich Beamte möglichst immer privat versichern, denn die gesetzlichen Kassen verfügen über keine speziellen Beihilfetarife. Dort müssen Sie stets den vollen Beitrag zahlen – obwohl Sie im Krankheitsfall nur prozentuale Leistungen entsprechend ihres Beihilfesatzes in Anspruch nehmen würden.
So funktioniert der Kassenwechsel…
Ein Wechsel der Kasse ist relativ unkompliziert:

  • Erster Schritt

Zunächst müssen Sie Ihrer alten Krankenkasse die Mitgliedschaft aufkündigen. Die Kündigung muss entweder per Fax oder auf dem postalischen Wege per Einschreiben erfolgen. Gleichzeitig müssen Sie von Ihrer neuen Krankenkasse einen Aufnahmeantrag anfordern.

  • Zweiter Schritt

Ihre bisherige Krankenkasse ist verpflichtet, Ihnen spätestens 14 Tage nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Sobald die Kündigungsbestätigung bei Ihnen vorliegt, senden Sie diese zusammen mit Ihrem Anmeldeformular an die neue Krankenkasse. Beachten Sie bitte, dass die Abmeldebestätigung bei der neuen Kasse unbedingt vorgelegt werden muss, sonst kann kein Wechsel erfolgen. Durch dieses Verfahren soll vermieden werden, dass man sich rein „vorsorglich“ gleich bei mehreren Krankenkassen anmeldet.

  • Dritter Schritt

Wegen der seit dem 1. Januar 2009 bestehenden Pflicht, eine Krankenversicherung zu besitzen, müssen Sie bis zum Ablauf der Mitgliedschaft eine Bescheinigung Ihrer neuen Krankenkasse bei der alten vorlegen, dass Sie ab dem Tag X dort versichert sein werden. Tun Sie dies nicht, wird die Kündigung unwirksam und Sie müssen vorerst in der alten Kasse verbleiben.
Dies zumindest ist die offizielle Regelung. Viele der Krankenkassen zeigen jedoch viel Verständnis und drücken auch mal beide Augen zu, sollte die Bescheinigung erst später eingereicht werden. Auf eine Kulanz der bisherigen Krankenkasse zu hoffen, kann aber auch gehörig daneben gehen – denn schließlich vollziehen Sie damit einen „Ehebruch”. Besser also, Sie senden die Bescheinigung Ihrer „neuen” rechtzeitig an die „alte”.

  • Vierter Schritt (gilt nur für Angestellte)

Sie händigen Ihrem Arbeitgeber die Mitgliedsbestätigung der neuen Krankenkasse aus – und der Kassenwechsel ist vollzogen.

Tipps:

  • Sonderkündigung

Erhöht Ihre Krankenkasse den Beitragssatz, können Sie die Mitgliedschaft jederzeit aufkündigen. Die Kündigung greift in dem Fall zu dem Datum, an dem die Erhöhung stattfindet. Die normalerweise geltende 18-monatige Mindestdauer der Mitgliedschaft muss in solchen Fällen nicht eingehalten werden, sofern Sie nicht in einem Wahltarif versichert sind. Bei Wahltarifen kann es nämlich sein, dass Sie 36 Monate lang daran gebunden sind ohne besonderes Kündigungsrecht.

  • Fusion Ihrer Krankenkasse

Wenn Ihre gesetzliche Kasse mit einer oder mehreren anderen Krankenkassen fusioniert (in den letzten Jahren immer häufiger der Fall), können Sie Ihre Mitgliedschaft bis zum Wirksamwerden des Zusammenschlusses beenden.

  • Berufsanfänger

Wenn Sie als Berufsstarter erstmals eine krankenversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, können Sie Ihre Krankenkasse frei wählen. Sie sind also in keinem Fall an irgendeine Krankenkasse gebunden (selbst, wenn der Arbeitgeber Ihnen eine vorschlägt).

Vorlagen zur einfachen Kommunikation mit Ihrer Versicherung finden Sie hier!