1. Welchen Vorteil bringt mir eine Teilnahme bei gut beraten?
gut beraten kann Sie dabei unterstützen, Ihre Weiterbildungsverpflichtung nach IDD zu erfüllen.
- gut beraten ermöglicht die Dokumentation der Bildungsaktivitäten unabhängig vom Bildungsanbieter
- Die Anforderungen des Gesetzgebers aus IDD, Umsetzungsgesetz und VersVermV werden anforderungskonform abgebildet
- Es erfolgt ein automatischer Versand eines Nachweises bei Erreichung der gesetzlichen Anforderung von 15 Stunden Weiterbildung (gut beraten Bescheinigung)
- Die Anforderungen der EU-Datenschutzgrundverordnung werden durch gut beraten berücksichtigt
- gut beraten bietet qualifizierten Support via Hotline und Mail zu allen Belangen rund um die WBD
2. Welcher Weiterbildungsumfang gilt nun – 30 Stunden oder 15 Stunden?
Erreichen Sie als vertrieblich Tätiger die gesetzliche Mindestvorgabe von 15 Stunden Weiterbildung im laufenden Kalenderjahr, so erhalten Sie automatisch aus der WBD eine gut beraten Bescheinigung, die als Nachweis der erfüllten Weiterbildungsverpflichtung gegenüber den Aufsichtsbehörden IHK / BaFin gültig ist.
Alle diejenigen, die weiterhin den freiwilligen Branchenstandard von gut beraten erfüllen möchten und 30 Weiterbildungsstunden pro Kalenderjahr erreichen, erhalten ein gut beraten Zertifikat. Dieses Zertifikat ersetzt somit das bisherige Jahreszertifikat gemäß persönlichem Bildungsjahr
3. Was wird aus meinen Weiterbildungspunkten, die ich schon gesammelt habe – verfallen diese?
Die bisher im gut beraten System gesammelten Weiterbildungspunkte (respektive Bildungszeit) bleiben erhalten. Sie werden Ihnen für Ihr 5-Jahreszertifikat nach den freiwilligen gut beraten Standards angerechnet. Bereits ausgestellte Weiterbildungsausweise und Jahreszertifikate (nach Altsystem) werden über das Bildungskonto des Kontoinhabers als Nachweishistorie weiterhin abrufbar sein.
4. Wer ist nach Umsetzung der IDD in deutsches Recht zur Weiterbildung verpflichtet?
Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (Insurance Distribution Directive, kurz IDD) besagt:
Versicherungsvertrieb bezeichnet die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen, das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall, einschließlich der Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge aufgrund von Kriterien, die ein Kunde über eine Website oder andere Medien wählt, sowie die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs, oder ein Rabatt auf den Preis eines Versicherungsvertrags, wenn der Kunde einen Versicherungsvertrag direkt oder indirekt über eine Website oder ein anderes Medium abschließen kann.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze (Drucksache 533/17) vom 30.06.17, das am 23. Februar 2018 in Kraft treten wird, wurde von dem deutschen Gesetzgeber die notwendigen gesetzlichen Änderungen in der Gewerbeordnung sowie im Versicherungsvertrags- und im Versicherungsaufsichtsgesetz vorgenommen:
Zusätzlich zur bekannten Zielgruppe der Versicherungsvermittler werden zukünftig auch die unmittelbar oder maßgeblich am Versicherungsbetrieb beteiligten Personen des Innendienstes von Vermittlerbetrieben von der Weiterbildungsverpflichtung betroffen sein. Die Leitungspersonen eines Versicherungsunternehmens unterliegen ebenfalls der Weiterbildungsverpflichtung.
Betroffen sind die Angestellten am point of sale /point of advice, die Kundenkontakt haben und eine Empfehlung zu einer materiell-rechtlichen Änderung des bestehenden Versicherungsvertrages oder zu einem Neuabschluss abgeben (z. B. Aufnahme eines neuen Risikos, cross-, up- und down-selling)1.
Die folgenden Personengruppen unterliegen der gesetzlichen Weiterbildungspflicht:
Ausschließlichkeitsvermittler: Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 1, Nr. 1 GewO
Angestellter Außendienst: Angestellte eines Versicherungsunternehmens/ Werbeaußendienst nach § 17 Abs. 3 MTV
Makler: Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1, Nr. 2 GewO
Mehrfachagent: Versicherungsvertreter mehrerer Versicherungsunternehmen nach § 34d Abs. 1, Nr. 1 GewO
Versicherungsberater: Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO
Mitarbeiter eines Vermittlers: Mitarbeiter eines VU oder Vermittlerbetriebs (auch Sparkassen/ Banken) nach § 34d Abs. 9 GewO und § 48 VAG
Vertrieblich Tätige eines Versicherungsunternehmens (Innendienst/ Service Center): Unmittelbar oder maßgeblich am Versicherungsbetrieb beteiligte Angestellte eines Versicherungsunternehmens nach § 48 Abs. 2 VAG
Leitungsperson: Leitungspersonen nach § 34d Abs. 9 Satz 2 GewO und § 48 Abs. 2 VAG
1 Vgl hierzu den vom GDV unter Mitwirkung des AGV erstellten Katalog: Fragen und Antworten zur Umsetzung der IDD (Version 1.0) vom 7. Juli 2017, Nr. 15, S. 22. Nach persönlichem Login einsehbar auf der AGV-Homepage.
5. Sind Teilzeitmitarbeiter bzw. geringfügig Beschäftigte auch im vollen Umfang zur Weiterbildung verpflichtet?
Auch Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte unterliegen der vollen Weiterbildungsverpflichtung. Der Entwurf der VersVermV vom 23.10.2017 sieht keine Reduzierung vor (siehe Begründung B Besonderer Teil zu Artikel 1 (Versicherungsvermittlerverordnung) zu § 7 Weiterbildung Abs. 10).
6. Welche Regelungen gibt es bei Unterbrechungen (Elternzeit, Krankheit etc.)?
Der Entwurf der Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV-E) sieht keine Befreiung von der Weiterbildungspflicht bzw. keine anteilige Weiterbildungsverpflichtung bei Unterbrechungen vor.
Dies wird im Entwurf der VersVermV vom 23.10.2017 (Begründung B Besonderer Teil zu Artikel 1 VersVermV: zu § 7 Weiterbildung Abs. 10) wie folgend beschrieben:
„…Ausnahmen und Befreiungen von der Weiterbildungspflicht sind – abgesehen von einer Tätigkeitsaufnahme nach dem 30. September eines Kalenderjahres – nicht vorgesehen. D.h. auch z.B. im Fall einer Elternzeit oder einer geringfügigen Tätigkeit in einem Kalenderjahr ist die jährliche Weiterbildung zu absolvieren.“
7. Welches Stundenvolumen müssen Weiterbildungspflichtige erbringen, die ihre Tätigkeit unterjährig aufnehmen?
Der Entwurf der Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV-E) vom 23. Oktober 2017 sieht Folgendes vor:
Ein vertrieblich Tätiger, der bis zum Ablauf des 30. September eines Kalenderjahres eine weiterbildungspflichtige Tätigkeit aufnimmt, hat eine Weiterbildung im Umfang von 15 Stunden zu absolvieren (Begründung B Besonderer Teil zu Artikel 1 VersVermV: zu § 7 Weiterbildung Abs. 9 und im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie § 34d Abs. 9 GewO).
Wer ab dem 1. Oktober eines Kalenderjahres eine weiterbildungspflichtige Tätigkeit aufnimmt, muss für dieses Kalenderjahr keine Weiterbildung nachweisen.
(siehe VersVermV-E § 7 Abs. 3 und Begründung B Besonderer Teil zu Artikel 1 VersVermV: zu § 7 Weiterbildung Abs. 9)
8. Welche Konsequenzen drohen bei Nichterfüllung der Weiterbildungspflicht?
Der Entwurf der Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV-E) vom 23. Oktober 2017 sieht in § 26 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 vor, dass der Weiterbildungsverpflichtete, der den Anforderungen der Weiterbildungspflicht (§ 7 VersVermV-E) nicht nachkommt, eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1b der Gewerbeordnung begeht.
9. Müssen für das Jahr 2018 auch 15 Weiterbildungsstunden geleistet werden?
Der Entwurf der Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV-E) vom 23. Oktober 2017 sieht eine Weiterbildungsverpflichtung für das Jahr 2018 in einem Umfang von 12,5 Stunden vor (siehe VersVermV-E § 7 Abs. 3 und Begründung B Besonderer Teil zu Artikel 1 VersVermV: zu § 7 Weiterbildung Abs. 8).
10. Werden die zur gesetzlich vorgeschriebenen Weiterbildung Verpflichteten die Möglichkeit haben, gut beraten zur Abgabe der Erklärung gegenüber der IHK zu ermächtigen?
Nach dem Entwurf der Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV-E) vom 23. Oktober 2017 kann gut beraten von den Teilnehmern ermächtigt werden, die Erklärung gegenüber der IHK abzugeben (siehe Begründung B Besonderer Teil zu Artikel 1: VersVermV zu § 7 Weiterbildung Abs. 7).
Nach Erfüllung der gesetzlichen Anforderung (15 Stunden je Kalenderjahr) erhält der Kontoinhaber eine gut beraten Bescheinigung.
Für den Fall, dass der Gesetzgeber tatsächlich eine jährliche Erklärung gegenüber der zuständigen IHK verlangen, wird gut beraten entsprechend die Möglichkeiten für eine elektronischen Übermittlung prüfen.
11. Sind Personen in der Leitungsstruktur von der Weiterbildungspflicht nach IDD betroffen?
Nach IDD müssen sich Personen innerhalb der Leitungsstruktur eines Versicherungsunternehmens oder -vermittlers, die für den Versicherungsvertrieb verantwortlich sind, sowie alle anderen direkt am Versicherungsvertrieb mitwirkenden Personen regelmäßig weiterbilden.
§ 48 Abs. 2 Satz 1 VAG stellt darauf ab, dass die unmittelbar oder maßgeblich am Versicherungsvertrieb beteiligten Angestellten der Versicherungsunternehmen u. a. über die zur Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfügen und sich regelmäßig fortbilden.
Maßgeblich am Versicherungsvertrieb Beteiligte sind neben dem Vertriebsvorstand diejenigen Personen in der Leitungsstruktur des Unternehmens, die erheblichen und gestaltenden Einfluss auf den Versicherungsvertrieb im Sinne § 7 Nr. 34 a VAG haben.
Nicht maßgeblich in diesem Sinne sind Personen der Leitungsstruktur, welche die Vorgaben des Unternehmens lediglich umsetzen2.
2 Vgl hierzu den vom GDV unter Mitwirkung des AGV erstellten Katalog: Fragen und Antworten zur Umsetzung der IDD (Version 1.0) vom 7. Juli 2017, Nr. 15, S. 22. Nach persönlichem Login einsehbar auf der AGV-Homepage.